Sperrung von Daten
EINLEITUNG
Grundsätzlich können Sie von jeder öffentlichen Stelle des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie von jeder sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts, verlangen, dass sie die in einer Datei über Sie gespeicherten Daten sperrt, wenn
- Sie die Richtigkeit der Daten bestreiten und sich weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt – dies gilt nicht im Polizei- und im Verfassungsschutzbereich,
- Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung (VB) Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden,
- eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Gleiches gilt, wenn die öffentliche Stelle unzulässig Daten über Sie in Akten speichert oder Ihre in Akten gespeicherten Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, ein Vernichten der gesamten Akte nicht in Betracht kommt und ohne die Sperrung Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden.
Die Sperrung der Daten hat zur Folge, dass die Daten nur noch eingeschränkt genutzt oder übermittelt werden dürfen. Unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich zur Wahrung Ihrer schutzwürdigen Interessen, sind die Empfänger unzulässig gespeicherter Daten von der Sperrung zu unterrichten.
Ein Anspruch auf Sperrung besteht gegenüber dem Landtag nur, soweit er in Verwaltungsangelegenheiten tätig wird, gegenüber dem Rechnungshof und den staatlichen Rechnungsprüfungsämtern nur außerhalb ihrer Prüfungstätigkeiten, gegenüber dem Südwestrundfunk nur außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs.
ZUSTAENDIG
Der Anspruch auf Sperrung richtet sich gegen die speichernde Stelle.
ABLAUF
Die Daten sind unter den genannten Voraussetzungen von Amts wegen zu sperren. Einem Antrag kommt daher lediglich Anstoßfunktion zu. Er kann dementsprechend formlos schriftlich, mündlich, fernmündlich oder elektronisch gestellt werden.
UNTERLAGEN
keine
Es empfiehlt sich allerdings, dem Antrag, soweit möglich, einen Nachweis beizufügen.
SONSTIGES
Unter den Voraussetzungen des § 35 des Bundesdatenschutzgesetzes können Sie auch von einer nichtöffentlichen Stelle die Sperrung Ihrer Daten verlangen. Näheres dazu finden Sie auf den Seiten des Innenministeriums.
RECHTSGRUNDLAGE
- § 20 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (öffentliche Stellen des Bundes)
- § 12 Bundesverfassungsschutzgesetz (BverfSchG) (Bundesamt für Verfassungsschutz)
- § 25 Bundespolizeigesetz (BPolG) (Vorladung)
- § 32 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
- § 33 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
- § 24 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) (öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts)
- § 46 Abs. 2 Polizeigesetz (PolG) (abweichende Regelung für die Landespolizei)
- § 14 Landesverfassungsschutzgesetz (LVSG) (Landesamt für Verfassungsschutz)